Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TopTrans

 

I. Allgemeines

 

Der Auftraggeber erkennt bei Bestellung eines Fahrzeuges die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma TopTrans verbindlich an.

Die Firma TopTrans ist lediglich Vermittler zwischen Auftraggeber und ausführenden Unternehmer. Die Transporte der ausführenden Unternehmer unterliegen den Allgemeinen Güternahverkehrsbedingungen ( AGNB ) auch soweit es sich um Transporte über die Nahzone hinaus handelt, soweit nicht im folgenden abweichende Regelungen getroffen werden.

Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ( CMR ), bei internationalen Lufttransporten diejenigen des Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts ( Warschauer Abkommen ) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern ( ER/CIM )

 

II. Leistungen und Leistungsausschlüsse

 

1. Befördert werden alle Kleinsendungen, die sich für die Beförderung mit PKW im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ( GüKG ) eignen. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Personen, lebende Tiere und solche Sendungen, die dem Postmonopol ( § 2 Postgesetz ) unterliegen. Von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen sind, wenn nicht anders vereinbart, Güter die Nachteile für andere Güter und Personen zur Folge haben können, oder dem schnellen Verderben ausgesetzt sind. Werden dem Kurier derartige Güter ohne besonderen Hinweis übergeben, haftet der Auftraggeber für jeden daraus entstandenen Schaden. Weitere Transportausschlüsse nach den AGNB bleiben unberührt.

2. Die Beförderung erfolgt durch selbstständige Kurierunternehmer mit PKW, KOMBI, BUS, LKW, bzw. mit anderen geeigneten Verkehrsmitteln.

Wir werden insoweit lediglich als Vermittler des Transportvertrages zwischen dem Auftraggeber und den ausführenden Unternehmern tätig.

Das für die Durchführung des Transportauftrages benötigte Fahrzeug ist vom Besteller  zu benennen, ebenso eventuell benötigtes Zusatzpersonal z. B. als Ladehilfe zu ordern. Bei Größen- oder Gewichtsangaben wird das ausreichendes Fahrzeug vom Vermittler benannt.

 

III. Übernahme und Ablieferung

 

1.Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Fahrzeuge gestattet.

Die Firma TopTrans ist im eigenem Interesse bemüht, diese Zeit so kurz wie möglich zu halten. Die Auftragsdisposition obliegt alleinig der Firma TopTrans. Für Fehler jeder Art aus der telefonischen Auftragsannahme, sowie bei der Übermittlung des Auftrages an den Kurier übernimmt die Firma TopTrans bzw. der Auftragnehmer keine Haftung.

2. Die Beförderung der Sendung erfolgt in der Regel  auf kürzestem Wege vom Absender zum Empfänger unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich

sinnvollen Ausführung der Transportaufträge. Ein Anspruch auf Direktbeförderung des Transportgutes besteht nicht. Bei verkehrstechnischen Störungen, Störungen des Übertragungsweges (Funk), sowie Störungen höherer Gewalt, Eintreten eines Fahrzeugdefektes, oder bei kurzfristigen Verzögerungen     während des Transportes, besteht kein Haftungsanspruch, weder an die Firma TopTrans, noch an den ausführenden Kurier. 

3. Die zu transportierenden Sendungen sind dem Kurier in einer für den Transport  geeigneten Verpackung zu übergeben, die das Transportgut ausreichend gegen Beschädigung schützt. Das Beförderungsgut muß ausreichend und gut lesbar adressiert sein. Mündliche Absprachen haben keine Geltung. Eine Gewichtsbeschränkung der einzelnen Sendungen liegt in der Regel nicht vor,  wird aber durch das zulässige Zuladungsgewicht des jeweiligen Fahrzeuges begrenzt. Kann der Transportauftrag aufgrund eines vom Besteller falsch georderten Transportmittels nicht ausgeführt werden, berechtigt uns der Besteller, das zur Durchführung benötigte Transportmittel zu ordern und die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

4. Ist der Empfänger nicht zu erreichen, ist der Kurier mit befreiender Wirkung berechtigt, die Sendung vertrauenswürdigen Dritten zur Weiterleitung an den Empfänger auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, oder lehnt der Empfänger die Annahme des beförderten Gutes ab, ist der Kurier berechtigt, das Transportgut an den Absender zurückzubringen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. Eine Ablieferungsquittung wird nur bei ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers eingeholt.

 

IV. Preise

 

1. Das zu zahlende Entgelt richtet sich, auch wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach unsererem jeweils gültigen Tarif und eventuell erbrachten Zusatzleistungen, Be- und Entlade- sowie Wartezeiten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den auftragnehmenden Unternehmer bar zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich eine Kreditvereinbarung getroffen wurde.

2. Die das Fahrschecksystem in Anspruchnehmenden Kunden verpflichten sich, das Transportentgeld mittels Fahrscheck an den Kurier zu begleichen und den monatlichen Gesamtumsatz nach Rechnungsstellung bis zum auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles an die Firma TopTrans ohne Abzüge zu zahlen. Zum Zwecke dieses Inkasso tritt der Kurier seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber an die Firma TopTrans ab.

Für die Rechnungsstellung ist der auf dem Transportscheck eingetragene Gesamtfahrpreis ausschlaggebend. Der Aussteller des Transportschecks ist allein dafür verantwortlich, daß die Zahlen des Fahrpreises gut lesbar und Eindeutig sind. Falsch eingetragene Preise oder Eingabefehler durch zweideutige Zahlen entbinden die Firma TopTrans von einer Rückerstattungspflicht gegenüber dem Kunden.

3. Fahrpreisreklamationen befreien den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma TopTrans, da diese ihren Unternehmern gegenüber in Zahlungsvorlage tritt und für diese eine gesammelte Rechnungsstellung ( Inkasso ) übernimmt.

4. Für Rechnungsbeträge unter 25.00 Euro netto bei Transportsammelrechnung wird die in der Preisliste angegebene Bearbeitungsgebühr erhoben.

5. Verzugszinsen werden mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden im Einzelfall eingetreten ist. Die Mahngebühren betragen 5,00 Euro pro Mahnung. Bei Nichteinlösung einer erteilten Einzugsermächtigung oder eines Schecks wird eine Gebühr von 15.00 Euro erhoben.

 

V. Haftung für Schäden

 

1. Für Verlust, Teilverlust oder Beschädigungen von Sendungen in der Zeit zwischen der Übernahme zur Beförderung und der Ablieferung haftet der Kurier nach den gesetzlichen Bestimmungen (11,00 Euro pro KG) bis maximal 50000,00 Euro.

Für höhere Werte besteht kein Versicherungsschutz. Unberührt bleiben die Haftungsbeschränkungen in §§ 15, 17, und 18 AGNB. 

2. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u. ä. bruchempfindlichen Gütern haften die Kuriere nur, wenn diese sachgemäß gegen Schlag und Stoß in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt sind. Für Funktionsstörungen elektrischer, elektronischer Geräte oder Datenträger haften die Kuriere nur, wenn nachgewiesen wird, daß dieser Schaden auf dem Verschulden des Kuriers berührt.

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle sonstigen Vermögensschäden, für die wir oder die Kuriere nach § 16 AGNB einzustehen haben, sowie für sonstige Schäden.

3. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem  Rechtsgrunde, werden ausgeschlossen. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensherbeiführungen.

4. Transportschäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber sich den eingetreten Schaden vom Kurier quittieren läßt und den Schaden schriftlich innerhalb 3 Tagen bei der Firma TopTrans beziffert. Die Verrechnung einer Schadensrechnung mit einer von uns gestellten Transportsammelrechnung ist nicht möglich. Die beschädigten Teile sind bis zur Schadensbegutachtung durch die Firma TopTrans oder eines von der Versicherung bestellten Gutachters aufzubewahren.

 

VI. Verjährung

 

Sämtliche Ansprüche gegen die Kuriere, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, verjähren in 6 Monaten.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit der Ablieferung des Gutes.

 

VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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aktualisiert am 1.6.2018

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